Kritik der
"Münchner Initiative gegen die Menschenrechtskonvention zur Biomedizin"
an der Informationsschrift des Bundesministeriums der Justiz vom Januar 1998
zum
"Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin des Europarates vom 4. April 1997"
Im Januar 1998 hat das Bundesministerium der Justiz eine 43-seitige
Informationschrift zum Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin herausgebracht,
mit der es "die Grundlage für eine breite öffentliche Diskussion verbessern" will.
Da diese Broschüre mit ihrem einseitigen und teilweise auch verschleierndem Inhalt
sicher nicht als Grundlage angesehen werden kann, folgen hier einige Informationen
unsererseits dazu. Dies sind nur unsere Hauptkritikpunkte, die zum nachdenken über
dieses Schriftstück anregen sollen, da alle Kritikpunkte an den 43 Seiten den
Rahmen sprengen würden.
Seite 9 Punkt 2.2.2. Öffentliche Diskussion
Zitat: "In der deutschen Presse war Anfang Mai 1994 eine überholte
Entwurfsfassung ... in einer unzulänglichen Übersetzung veröffentlicht worden.
Das Bekanntwerden dieses Textes führte zu zahlreichen Mißverständissen und
Fehlinterpretationen. Die Bundesregierung hat in der Folge die erforderliche
Aufklärung geleistet und die lebhafte Diskussion über das
Europarats-Vertragsprojekt in Deutschland unterstützt."
Fakt ist: Laut Auskunft von Ursel Fuchs von der Internationalen Initiative
gegen die geplante Bioethikkonvention für Europa, die durch eine "demokratische
Indiskretion" dieses Dokument an die Öffentlichkeit brachte, handelte es sich bei
der damaligen Übersetzung keineswegs um eine "unzulängliche" Übersetzung, sondern
um eine Profiübersetzung, die da, wo Begriffe nicht kongruent sind, Fußnoten
anmerkt und die von einer internationalen Anwaltskanzlei überprüft worden ist.
So kann dies nur als Schutzbehauptung vom Bundesministerium der Justiz angesehen
werden.
Was die Übersetzungen anbelangt, so sollte das Bundesjustizministerium besser im
eigenen Haus für entsprechende Übersetzungen sorgen. Sie haben es bis heute nicht
geschafft, eine offizielle Übersetzung der Erläuterungen herauszubringen und den
Bürgern zugänglich zu machen. Deshalb darf man annehmen, daß die Bevölkerung diese
Informationen nicht erhalten sollte. So existiert bis heute nur eine inoffizielle
Übersetzung durch Wilma Kobusch von der oben erwähnten Initiative. Auf eine
telefonische Anfrage meinerseits bei Frau Cornelia Rudloff-Schäffer im
Bundesministerium der Justiz, wann es denn eine offizielle Übersetzung des
Kleingedruckten gäbe, antwortete sie lapidar: "Diese Übersetzung wird es nicht
geben. Jeder Abgeordenete hat einen eigenen Übersetzungsdienst. Wen es
interessiert, der kann es sich selbst übersetzen lassen." In einem früheren
Telefonat, das ich mit ihr führte, vertröstete sie mich noch auf unbestimmte
Zeit. Zu der Existenz der inoffiziellen Übersetzung durch die internationale
Initiative meinte Frau Rudloff-Schäffer nur: "Die kenne ich, die ist sowieso
nur rein subjektiv."
Desweiteren sei darauf hingewiesen, daß selbst die jetzt nach über einem Jahr
offiziell herausgegebene Übersetzung durch das Bundesministerium der Justiz
Fehler enthält.
So steht ihn ihr z.B. für "his or her representative" die deutsche Übersetzung
"gesetzlicher Vertreter". Diese Bezeichnung bedeutet jedoch keineswegs
"gesetzlicher Vertreter", sondern nur "Vertreter", was im Prinzip jeder sein kann.
Und das bei einem Paragraphen, in dem es um Versuche an Nichteinwilligungsfähigen
geht. Dabei gibt es für den gesetzlichen Vertreter sehr wohl eine eigene
Bezeichnung, nämlich "legal representative". Ob dieser beschönigende Fehler
beabsichtigt oder unbeabsichtigt war sei dahingestellt, aber nur soviel zum
Thema "rein subjektiv" und "unzulängliche Übersetzung".
Was die in der "Aufklärungsschrift" vielgepriesene und praktizierte öffentliche
Diskusion anbelangt, so kann davon sicher kaum die Rede sein. Denn verlangt man
im Ministerium nach neuesten Informationen bzw Materialien über die
Menschenrechtskonvention zur Biomedizin, so heißt es stets, dazu weiß man nichts
und es gäbe nichts. Erst mit Nachhaken und nach Nennung der Dokumentennummer
bekommt man die gewünschten Schriftstücke. In diesem Zusammenhang sollte man
auch einmal das beigefügte Schreiben, das ich zusammen mit einer Standardantwort
und der Informationsschrift vom B d J erhielt, betrachten. Der mit der Handschrift
von Frau Rudloff- Schäffer versehene Vermerk: "Derzeit sehe ich keine Veranlassung
zu einer Beantwortung, ohne daß Aufforderung von Min kommt. ... (H. Frodl ist mir
aus mehreren Telefongesprächen bekannt)" macht deutlich, mit welcher
Geringschätzung mit engagierten wahlberechtigten Bürgern umgegangen wird.
Immerhin ist diese Initiative ein Zusammenschluß von Organisationen und
Einzelpersonen mit ca. 10.000 Mitgliedern. Obendrein wurde dieser Laufzettel
mit drei Fristen versehen, wobei eine auch die Zeichen von Ministerialdirektor
Heyde trug. Ihr Antwortschreiben traf übrigens 4 Monate nach Erhalt meines
Briefes ein.
Seite 10 Punkt 2.4.1. Endgültige Fassung
Zitat: "Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat in der
Stellungnahme 198 (1996) vom 26. September 1996 abschließend ... Stellung
genommen. Sie hat dem Ministerkomitee mit großer Mehrheit empfohlen, das
Übereinkommen mit zehn Änderungen anzunehmen. Dabei stimmte die Mehrheit der
anwesenden acht deutschen Abgeordneten gegen die Stellungnahme....Das Komitee
der Ministerbeauftragten hat den Text am 19. November 1996 mit fünf Änderungen
angenommen".
Fakt ist: Die Parlamentarische Versammlung hat empfohlen, den Text mit
zehn Änderungen anzunehmen. Berücksichtigt wurden nur fünf, jedoch nicht die
Hauptkritkipunkte. Außerdem wird die Forderung der Parlamentarischen Versammlung
nach einer nochmaligen Vorlage des endgültigen Textes , die völlig ignoriert
wurde, verschwiegen.
Seite 12 Punkt 3.2.2. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
Zitat: "...Der Erläuternde Bericht weist darauf hin, daß der Begriff
everyone, ... ,der ebenso in der EMRK verwendet wird, weder dort noch im
vorliegenden Zusammenhang definiert wird. Es ist Aufgabe des innerstaatlichen
Rechts, den Begriff zum Zwecke der Anwendung dieses Übereinkommens zu definieren.
Im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs human being ... im
Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin wird eigens auf das "allgemein
anerkannte Prinzip" hingewiesen... Damit ist der Begriff human being (Deutsch:
menschliches Lebewesen) im weitesten Sinne und so zu verstehen, daß er auch
vorgeburtliches menschliches Leben umfaßt. ... Soweit einzelne Kritiker vermuten,
die Konvention eröffne mit der Verwendung der Begriffe everyone oder person , die
Möglichkeit, den Begriff der Person neu zu definieren und dabei Menschen in
bestimmten Lebensphasen das "Person-Sein" abzusprechen, übersehen sie den engen
Zusammenhang mit der EMRK, die diese Begriffe ebenfalls verwendet. Für eine solche
menschenrechtswidrige Tendenz gibt es außerdem weder in der Verhandlungsgeschichte
noch in der Konvention selbst irgend eine Grundlage."
Fakt ist: In jedem besseren Englischwörterbuch steht für den Begriff
"human being" die Übersetzung "Mensch", nicht aber "menschliches Lebewesen".
Das bedeutet es umfaßt eben nicht vorgeburtliches Leben, sondern nur Menschen.
Für vorgeburtliches Leben gibt es den englischen Begriff "embryo".
Man kann auch nicht einfach sagen, diese Begriffe sind in der EMRK nicht geregelt,
also braucht man das in der Bioethikkonvention auch nicht. Gerade der Punkt, daß
die Definition dieser Begriffe dem innerstaatlichen Recht zur Anwendung der
Bioethik-Konvention überlassen bleiben soll, zeigt, daß es bei so wichtigen,
fehlenden, Definitionen letztendes keine wirklichen, für alle gleich geltende
Mindeststandards geben kann. Dies macht auch deutlich, daß angesichts niedriger
Hemmschwellen, die von Philosophen, wie Peter Singer oder Hans- Martin Sass
längst wieder überschritten werden, dringender Handlungsbedarf besteht.
Seite 19 Punkt 4.1.6 Forschung mit minimalem Risiko und minimaler Belastung
Zitat: ..."Als "Forschungs"-Interventionen mit minimalem Risiko und
minimaler Belastung sind alltägliche Methoden wie etwa die Untersuchung oder
Mitnutzung von, Blut-, Speichel- und Urinproben oder das Wiegen, Messen und
Beobachten anzusehen. Dieser weite Forschungsbegriff soll dem umfassenden Schutz
der Betroffenen dienen. ... Die Begriffe "minimales Risiko" und "minimale
Belastung" lassen sich nicht allgemein definieren. Es handelt sich um allgemeine
Rechtsbegriffe, deren Inhalt im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des
Ziels der gesetzlichen Regelung zu bestimmen ist."
Anschließend werden Beispiele für Versuche mit "minimaler Belastung" und
"minimalem Risiko" aufgezählt.
Fakt ist: Es geht hier sicher nicht um Messen, Wiegen und Beobachten oder
die Untersuchung von Blut-, Speichel- und Urinproben, sondern um ganz andere
Maßnahmen.
Dazu Prof. Dr. med. Karl Einhäupl, Direktor der Klinik für Neurologie der Charite
Berlin bei einer öffentlichen Anhörung zur Bioethikkonvention am 21. 4. 97 im
Berliner Abgeordnetenhaus, der eine Studie mit Wachkomapatienten betreibt:
"Natürlich geht es hier nicht nur darum, komatösen Patienten Blut abzunehmen -
so niedlich sehen wir die Dinge in der Tat nicht -, sondern es geht darum, mit
komatösen Patienten klinische Studien durchzuführen, die theoretisch auch
geeignet sind, das Leben eines Patienten zu verkürzen und ihm Schaden zuzufügen.
Das ist überhaupt keine Frage. Wer sich zur Durchführung von Experimenten an
Patienten entschließt, muß sich auch darüber klar sein, daß soetwas nicht
ausgeschlossen ist und auch täglich passiert. ... Ich will einmal ein Beispiel
nennen, wo ein Nutzen geradezu ausgeschlossen ist für den Patienten, und zwar
ein Beispiel aus meiner eigenen Tätigkeit: Wir machen an der Charite eine sog.
Appaliker-Studie, daß heißt, wir untersuchen Patienten mit diesem grauenvollen
appalischen Syndrom. Wir versuchen, Kriterien zu finden , die uns erlauben zu
sagen, daß der Patient keine Chance mehr hat, zu einem kommunikativen Leben
zurückzukommen. ... Sollten wir zu dem Resultat kommen durch die Untersuchung
von - ich nenne irgend eine Zahl - 100 Patienten, daß bei allen 100, bei denen
dieser Befund vorlag, keine Chance einer Restitution besteht, dann würden wir in
Zukunft Patienten, bei denen wir den Befund erheben, von einer weiteren Therapie
und Behandlung ausschließen - auch das sage ich im vollen Bewußtsein -, und würden
ihnen monate- und jahrelange Qualen ersparen.... ".
Die Beispiele, die in der "Aufklärungsschrift" genannt werden, decken also
wissentlich nur einen Teil dessen ab, was tatsächlich und in aller Öffentlichkeit
zugegeben, praktiziert wird.
Unter diesem Aspekt kann es als geradezu zynisch angesehen werden, wenn behauptet
wird , "dieser weite Forschungsbegriff soll dem umfassenden Schutz der Betroffenen
dienen." Wie soll das bitte durch absichtlich unklare, vage formulierte Begriffe
mit ein paar harmlosen Beispielen konkretisiert, möglich sein? Allein dieses
Beispiel von Prof. Dr Einhäupl macht deutlich, was bereits praktiziert wird.
Seite 20 Punkt 4.1.9. Deutsche Rechtslage
Zitat: "Bei der Diskussion um Artikel 17 Absatz 2 ist folgendes zu
berücksichtigen:
... Nach dem deutschen Kindschaftsrecht sind bei nichteinwilligunsfähigen
Kindern die Inhaber der Personensorge zur Entscheidung über eine medizinischen
Eingriff berufen. Sie sind in ihrer Entscheidung an das Wohl des Kindes gebunden
(§1627 BGB), so daß eine Einwilligung in eine ausschließlich fremdnützige
Forschung nach herrschender Ansicht ausgeschlossen ist. Vereinzelt wird aber
die Auffasung vertreten, im Hinblick auf den pädagogischen Wert eines
gemeinschaftsnützigen Opfers sei auch die Einwilligung in fremdnützige Forschung
mit dem Wohl des Kindes zu vereinbaren."
Die letzten beiden Sätze muß man sich erst einmal auf der Zunge zergehen lassen.
Fakt ist: Wer vertritt hier die "herrschende Ansicht"? Ist es das
Bundesministerium der Justiz , Juristen und Ethikkommissionen oder sind es Leute
wie Prof. Dr. Einhäupl, die täglich mit "Nichteinwilligungsfähigen" in der Praxis
zu tun haben ? Es ist auch im letzten Satz des Zitates geradezu unverschämt, vom
"pädagogischen Wert eines gemeinschaftsnützigen Opfers" zu sprechen, indem man
zuerst Versuche an wehrlosen Kindern macht, um es ihnen dann anschließend quasi
noch als Erziehungsmethode zu verkaufen. Hier werden fadenscheinige Argumente
vorgebracht, die ganz verschweigen, daß sich die Forscher an diesen Studien eine
goldene Nase verdienen.
Seite 22 Punkt 4.2.2. Keine Sogwirkung (im Zsh. m. d. Embryonenschutzgesetz, Anm. d. Verf.)
Zitat: ... "Befürchtungen, eine Ratifizierung durch Deutschland könne eine
Sogwirkung mit der Folge einer Absenkung des hohen deutschen Standards auslösen,
sind unbegründet. Ihnen ist entgegenzuhalten, daß das Embryonenschutzgesetz seit
seinem Inkrafttreten im Jahre 1991 unverändert geblieben ist und die gesetzgebenden
Gremien berufen sind, diesen hohen Standard beizubehalten."
Fakt ist: Es ist fadenscheinig, entgegenzuhalten, daß das
Embryonenschutzgesetz seit seinem Inkrafttreten unverändert geblieben ist, da
dieses Argument davon ausgeht, was bisher so war, wird sich auch nicht ändern.
Aber wie schnell Entwicklungen voranschreiten, sehen wir ja an anderen Gesetzen.
Spätestens dann, wenn es um wirtschaftliche Interessen geht, werden Gesetze
schneller gelockert bzw nicht verschärft, wenn der Druck durch die Industrie
groß genug ist. Und der dürfte im Zuge der raschen Entwicklung, gerade in der
Gentechnik und in der Biomedizin, immens werden. Außerdem leugnet dieser Abschnitt
diese Tatsache nicht einmal., da er sich hier mit seiner seiner Sogwirkung nur
auf das Embryonenschutzgesetz bezieht.
In der Informationsschrift des Bundesministeriums der Justiz wird mehrfach auf
die Zusatzprotokolle verwiesen, in denen es genauere Regelungen geben wird. Nur
durch eine Unterzeichnung der Menschenrechtskonvention zur Biomedizin könne man
auch wirksam an den Zusatzprotokollen mitarbeiten. Auch beim Datenschutz wird
darauf verwiesen, daß "dieser Bereich nunmehr im Zusammenhang mit der Erarbeitung
des Zusatzprotokolls zur Humangenetik erörtert" werden wird. Es erscheint nur
seltsam, daß dieser Datenschutz in der Konvention schon einmal enthalten war,
jedoch wieder herausgenommen wurde. Etwa allen Ernstes um ihn später noch einmal
zu regeln?
Wieviel sich mit Zusatzprotokollen erreichen läßt, zeigt schon das Protokoll zum
Klonen.
Seite 22 Punkt 4. 2. 3. Verbot des Klonens von Menschen
Zitat: ... "Das Zusatzprotokoll sieht ein umfassendes Verbot des Klonens
menschlicher Lebewesen vor, und zwar unabhängig von dem Entwicklungsstadium des
Menschen und der Methode des Klonens. Ebenso wie in §6 Absatz 1 des deutschen
Embryonenschutzgesetzes wird unter dem Klonen die künstliche Herstellung eines
menschlichen Lebewesens verstanden, das über die gleiche Erbinformation wie ein
anderes menschliches Lebewesen verfügt."
Fakt ist: In einer Fernsehsendung des Bayrischen Rundfunks über das Klonen
am 19. Januar 1998 um 20.15 Uhr räumte Bundesjustizminister Edzard Schmidt-Jortzig
auf eine Frage von Prof. Dr. Dietmar Mieth hin ein, daß das Zusatzprotokoll zum
Klonen nur ein Verbot des reproduktiven Klonens enthält.
Zitat Mieth: "...Und es wird deutlich gesagt, das sich das Zusatzprotokoll auf
diese dritte Form bezieht, und eigentlich nicht auf das, was Sie Manipulation am
Erbgut genannt haben. Also, das Klonieren von Embryonen in vitro ist nicht
unmittelbar - mittelbar schon, aber nicht unmittelbar - anvisiert, sondern das
ist vorbehalten einer anderen Beratung über ein anderes Zusatzprotokoll, nämlich
über den Embryonenschutz. Sehe ich das richtig?
Zitat Schmidt-Jortzig: "Das sehen Sie völlig richtig! Leider ist die
Konsensfindung in so einem großen Kreis ... in so einer internationalen
Gemeinschaft wirklich eine schwierige Veranstaltung. Deswegen wollen wir erst
einmal dieses in seinem begrenzten Ansatz voll von uns unterstützte Zusatzprotokoll
unterzeichnen und umsetzen und dann ist natürlich überhaupt nicht ein Ende ...
angesagt, sondern dann müßten wir und wollen wir die anderen Teile, und da wird
uns eben auch die Entwicklung der Wissenschaft pausenlos neue Aufgaben stellen,
dann uns jedesmal neu fragen, ob wir dort auch regulierend, begrenzend eingreifen
wollen, also die anderen Teile von Klonen auch zum Gegenstand einer
internationalen Übereinkunft zu machen..."
Der Bundesjustizminister vertritt also öffentlich das exakte Gegenteil von dem,
was das Bundesministerium der Justiz dem mündigen Bürger in seiner
Informationsschrift "als Grundlage für eine breite öffentliche Diskussion"
erklärt. Hier würde jeder Bürger der ein wenig nachdenkt, sich fragen, wer
denn nun recht hat, -der Bundesjustizminister oder sein Ministerium ? (Der
Bundesjustizminister hat diesmal übrigens recht.)
Handelt es sich dann hierbei gar um eine bewußte Täuschung, um die vom
Bundesministerium der Justiz so wacker vertretene Auffassung der Notwendigkeit
einer Unterzeichnung des Menschenrechtsübereinkommens zur Biomedizin mit allen
Mitteln dem (wahlberechtigten ) Bürger schmackhaft zu machen? Wenn dies der Fall
sein sollte, sollten der Minister und sein Ministerium sich wenigstens gegenseitig
absprechen, sonst kann es wie man an diesem Beispiel sieht, peinlich werden.
FAZIT
Nach genauer Prüfung dieser "Aufklärungsbroschüre" muß man zwangsläufg zu dem
Schluß kommen, daß sie alles andere ist als "Äufklärung". Die oben genannten
Punkte waren, wie gesagt, nur unsere Hauptkritikpunkte.
Wir, die "Münchner Initiative gegen die Menschenrechtskonvention zur Biomedizin"
empfehlen allen, vor allem den Abgeordneten des Deutschen Bundestages noch vor der
Abstimmung, sich nicht auf diese weit verbreitete Informationsschrift zu verlassen,
sondern sich auch aus anderen Quellen Informationen zu besorgen.
Wer weiteres Material haben will, kann dies gerne gegen Erstattung der Unkosten
bestellen.
Die Anschrift lautet:
Christian Frodl
Luitpoldstr. 9
82110 Germering
Tel./Fax: 089 / 83 77 55
E-Post: bioethik-konvention(et)christian-frodl.de
www.christian-frodl.de
Dieser Initiative haben sich folgende Organisationen und Einzelpersonen
angeschlossen:
BayGSP (Bayerische Gesellschaft für Soziale Psychiatrie)
INTEG im Sozialverband
Reichsbund e.V.
VIF (Vereinigung Integrationsförderung, Claus Fussek )
Gemeinsam Leben lernen e.V.
VbA selbstbestimmtes Leben e.V.
VzF e.V. (Verein zur Förderung der Emanzipation und Integration Behinderter und
Nichtbehinderter)
Städtischer Beraterkreis Behinderte der Landeshauptstadt München
C.B.A. e.V.(Cooperative Beschützende Arbeitsstätten)
Glückliches Haus e.V.
DaGG (David gegen Goliath, Bernhardt Fricke, Stadtrat München)
Münchner Crüppel Cabaret
Dr. Peter Radtke (Schauspieler und Autor
Ottfried Fischer (Schauspieler und Kabarettist)
Bruno Jonas (Kabarettist)
Dr.Volker Haas (Dipl. - Biologe)
Max Weber (ehem. MdL SPD)
Verfasser: Christian Frodl, Sprecher der "Münchner Initiative gegen die
Menschenrechtskonvention zur Biomedizin", Luitpoldstr. 9, 82110 Germering